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   OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21   

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OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21 (https://dejure.org/2021,51872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21 (https://dejure.org/2021,51872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21 (https://dejure.org/2021,51872)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 95
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21
    Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77).

    Das BVerfG betont a. a. O. (NJW 2006, 427), dass eine solche Abweichung die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung in der Regel nicht verlängert.

    Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (BVerfG NJW 2006, 427, 429).

    Zwar hat der Senat in Anknüpfung an das BVerfG a. a. O. bereits darauf hingewiesen, dass die Zeit der Organisationshaft auf den Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (Senat, Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. BVerfG NStZ 1998, 77, BVerfG NJW 2006, 427; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021 § 67 Rn. 23a m. w. N.).

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21
    Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77).

    Zwar hat der Senat in Anknüpfung an das BVerfG a. a. O. bereits darauf hingewiesen, dass die Zeit der Organisationshaft auf den Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (Senat, Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. BVerfG NStZ 1998, 77, BVerfG NJW 2006, 427; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021 § 67 Rn. 23a m. w. N.).

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21
    Ebenso wie in anderen Fällen eines durch verzögerte Sachbehandlung nach Rechtskraft eingetretenen Verstoßes gilt, dass selbst ein bereits als rechtsstaatswidrig einzuordnender Verstoß nicht ohne Weiteres zur Entlassung des Verurteilten aus noch nicht verbüßtem rechtskräftig verhängtem Freiheitsentzug führt, sondern dass die Frage der auf einen solchen Verfahrensfehler gestützten Entlassung eine gesonderte Abwägung zwischen den Interessen des Verurteilten und dem Schutz der Allgemeinheit gebietet (Senat NStZ-RR 2019, 359, 360 a. E. unter Hinweis auf BVerfG NStZ-RR 2005, 92, 94).
  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21
    Die durch das erfolgreiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Gerichtskosten gehören zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen hat; von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. BGHSt 19, 226, 229).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21
    Auch der Senat stellt deshalb in ständiger Rechtsprechung vorrangig darauf ab, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, zu ermöglichen (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. ferner OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Nach der Gegenauffassung bleibt dagegen auch bei der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots im Rahmen des Vollzugs von Organisationshaft eine Freilassung von einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abhängig (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95; Beschluss vom 14.04.2022 - 7 Ws 51/22, juris Rn. 9, StraFo 2022, 587; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 31).

    Nur die Art und Weise des Freiheitsentzugs erfährt eine Modifikation, wenn in Fällen der überlangen Organisationshaft i.E. eine Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris Rn. 20, Justiz 2022, 222).

  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Es findet eine Anrechnung der Dauer der Organisationshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 statt und es steht weiter auch fest, dass dem Verurteilten auch keine sonst denkbaren weiteren Nachteile aus dem Vollzug der Organisationshaft entstanden sind und noch entstehen können, im Hinblick auf deren mögliches Eintreten in sonstigen Konstellationen eine Veranlassung dazu bestehen kann, auch bei erledigter Organisationshaft die Feststellung auszusprechen, dass der Verurteilten durch den Vollzug von Organisationshaft in seinen Rechten verletzt ist (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 21, StV 2023, 253): Wegen der Erledigung der Unterbringung kommt es vorliegend nicht in Betracht, dass nach dem Vollzug des Maßregelvollzugs der verbleibende Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wird und im Ergebnis damit dann die vorgenannte Anrechnung nicht auf einen tatsächlich zu vollstreckenden Teil der Strafe erfolgen würde (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95).
  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht zu übersehen, dass derjenige Verurteilte, dem es gelingt, die Unterbringung in der Entziehungsanstalt in dem vom Gericht prognostizierten Zeitraum erfolgreich zu absolvieren und eine bedingte Aussetzung der Unterbringung und des Strafrests zur Bewährung zu erreichen und der diese Bewährungszeit dann durchsteht, so dass der Strafrest erlassen wird, der es aber andererseits nicht schafft, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung früher als vom Gericht prognostiziert, zu schaffen, faktisch u. U. tatsächlich länger Freiheitsentzug erdulden muss, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Justiz mit dem erforderlichen Nachdruck gehandelt hätte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 11, NStZ-RR 2022, 95 ).

    Die Rechtsprechung des Senats zum weiteren Vollzug von Organisationshaft trotz festgestellter Rechtsverletzung durch verzögerte Sachbehandlung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Konsequenzen einer verfahrensfehlerhaft verzögerten Überprüfung der weiteren Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB , wonach die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit auch dann noch nicht notwendigerweise gegenüber der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen zurücktreten müssen, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren bereits um mehrere Monate verzögert wurde, sofern die Gefährlichkeit des Betroffenen, die zur Anordnung der Freiheitsentziehung geführt hatte, noch nicht fortgefallen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04, juris Rn. 28, BVerfGK 4, 176; zur Anwendung dieser Argumentation im Kontext der Organisationshaft siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95 ; siehe hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 23, StV 2023, 253 ).

  • OLG Bamberg, 07.11.2022 - 1 Ws 629/22

    Rechtmäßigkeit der Organisationshaft - Anspruch auf zeitnahe Unterbringung im

    Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Organisationshaft einer Abwägung zwischen dem Gewicht der Verletzung des Interesses des Verurteilten an der unverzüglichen Umsetzung der konkret angeordneten Vollstreckungsreihenfolge einerseits und dem Schutz der Allgemeinheit andererseits zugänglich ist (bejahend OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21 bei juris = NStZ-RR 2022, 95 = BeckRS 2021, 39934) bleibt offen.

    c) Die Frage, ob im Falle eines Versäumnisses der Vollstreckungsbehörden im Rahmen der Prüfung, ob die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe weiter vollstreckt werden darf, eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Verletzung des Interesses des Verurteilten an der unverzüglichen Umsetzung der konkret angeordneten Vollstreckungsreihenfolge einerseits und dem Schutz der Allgemeinheit andererseits zu erfolgen hat (bejahend OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21 bei juris = NStZ-RR 2022, 95 = BeckRS 2021, 39934), kann dahinstehen, denn selbst die Vornahme einer solchen Abwägung würde im konkreten Fall offenkundig dazu führen, dass die Interessen des Verurteilten an einer zügigen Vollstreckung der Unterbringung ist Sicherungsinteressen des Staates überwiegen.

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22

    Unzulässige Organisationshaft

    Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2006, 427; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21; OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 4 Ws 137/23

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit des Vollzugs von

    Unter anderem maßgeblich ist hierbei, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, zu ermöglichen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21, NStZ-RR 2022, 95; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.März 2021 - 2 Ws 37/21, NStZ 2021, 442; OLG Hamm, aaO).
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